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1. Arbeitsmarktpolitik,
Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende |
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a) Verlängerung
der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate |
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Am 1. Januar
tritt die neue Verordnung über die
Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in
Kraft. Der mögliche Bezug von
Kurzarbeitergeld wird damit auf 18
Monate verlängert. Die Verlängerung gilt
für alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember
2009 entsteht. Damit können auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis
zu 18 Monate Kurzarbeitergeld erhalten,
die mit der Kurzarbeit vor dem 1. Januar
2009 beginnen mussten.
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Die Verlängerung
der Bezugfrist ist die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit. Die
von Auftragseinbrüchen betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
haben so die Chance, Phasen mit schlechter Auftragslage zu
überstehen. Arbeitgeber können ihre eingearbeitete und erfahrene
Belegschaft halten; Arbeitnehmer bleiben im vertrauten Umfeld
und im Unternehmen beschäftigt; Arbeitslosigkeit wird vermieden.
Das verlängerte Kurzarbeitergeld verbunden mit mehr
Qualifizierung und Weiterbildung ermöglicht es, dass alle
Beteiligten zusammenhalten und gemeinsam durch die Krise gehen. |
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b)
Kurzarbeitergeld und Qualifizierung |
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Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von
Kurzarbeitergeld können ab dem 1. Januar 2009 aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds geförderte werden. Das von der
Bundesregierung beschlossene Maßnahmepaket
"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärke" sieht neben der
Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von sechs
auf 18 Monate auch vor, die Zeit des Bezuges von
Kurzarbeitergeld für die Weiterqualifizierung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu nutzen. Schon jetzt
unterstützt der Europäische Sozialfonds (ESF) ergänzende
Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von
Transferkurzarbeitergeld. Das neue ESF-geförderte Programm
weitet die Fördermöglichkeiten auf Bezieherinnen und Bezieher
von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld aus. Die
Unterstützung besteht in der Zahlung von Zuschüssen zu den
Weiterbildungskosten in den Betrieben. |
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c)
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente |
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Zum 1. Januar
2009 wird die Arbeitsmarktpolitik des Bundes neu ausgerichtet.
Dadurch sollen Arbeit und Ausbildung suchende Menschen ? trotz
und gerade wegen der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche ?
schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. |
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Hierzu werden die
arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Bereich der
Arbeitsförderung (SGB III) verbessert und entbürokratisiert.
Damit werden auch die Ergebnisse der Wirkungsforschung zu den
Gesetzen "Hartz I bis III" umgesetzt. |
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Die Vermittlung
in Ausbildung und Arbeit als Kernbereich der Arbeitsmarktpolitik
wird gestärkt. Mit der Schaffung eines Vermittlungsbudgets in
jeder Agentur für Arbeit wird den Vermittlern und Fallmanagern
eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung der Ausbildung
und Arbeit Suchenden ermöglicht. Auch bei der Konzeption von
Maßnahmen, die der Aktivierung und beruflichen Eingliederung
dienen, besteht künftig eine deutlich höhere Flexibilität. Im
Vordergrund steht die optimale Unterstützung des Einzelnen.
Deshalb können bislang bestehende Detailregelungen zu
Einzelleistungen und Maßnahmen aufgehoben werden, ohne dass
dadurch notwendige Hilfestellungen nicht mehr gewährt werden
können. |
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Um Effektivität
und Effizienz der Arbeitsmarktpolitik zu erhöhen, werden
wirksame Instrumente weiterentwickelt und weniger wirksame
abgeschafft. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und Transparenz
in der Förderung und mehr Konzentration auf die wirksamen
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. |
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Die präventiven
Ansätze der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden gestärkt.
Jugendliche und Erwachsene ohne Schulabschluss erhalten einen
Rechtsanspruch auf die Förderung der Vorbereitung auf den
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der beruflichen
Weiterbildung. Damit werden die Chancen auf Eingliederung in den
Arbeitsmarkt und die Chancen der mittelfristigen beruflichen
Entwicklung dieser Menschen verbessert. |
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Die nach dem
Altenpflegegesetz des Bundes betrieblich durchgeführte
Ausbildung wird in die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe,
in die Ausbildungsförderung zugunsten von benachteiligten
Jugendlichen sowie in die Förderung der Einstiegsqualifizierung
und die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus
einbezogen. |
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Zum 1. August
2009 werden die Vorschriften zur Förderung benachteiligter
Jugendlicher übersichtlicher gefasst und damit verständlicher
und leichter umsetzbar. Der Träger einer außerbetrieblichen
Berufsausbildung soll verpflichtet werden, im Falle des Abbruchs
der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgreich absolvierte
Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen. |
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Abgeschafft werden im SGB III insbesondere: |
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die Förderung
der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung im Wege der
sog. Job-Rotation,
-
die Regelungen
zur institutionellen Förderung der beruflichen Aus- und
Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung,
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die
Sonderregelung zur Befreiung der Arbeitgeber von der
Beitragstragung zur Arbeitsförderung bei Einstellung älterer
Arbeitnehmer,
-
die befristet
geregelte "Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung",
-
die
Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen und die
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Teilnahme an
ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Arbeitszeit,
-
der
Einstellungszuschuss bei Neugründung und
die institutionelle Förderung des Jugendwohnheimbaus.
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Die Instrumente
zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) werden ebenfalls neu geordnet und
übersichtlicher gestaltet. Zur Unterstützung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen bei ihrer Eingliederung in Arbeit stehen auch
weiterhin alle wesentlichen Instrumente der aktiven
Arbeitsförderung (SGB III) zur Verfügung. Mit den
Arbeitsgelegenheiten in der sogenannten Entgeltvariante steht im
SGB II ein flexibles Instrument zur Förderung der Beschäftigung
in Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. Das Förderinstrument der
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann daher hier entfallen. |
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Insbesondere der
Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses kommt auch
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugute (wobei diese Leistung für
Jugendliche - wie bisher - aus den Mitteln des SGB III gefördert
wird). |
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Mit dem Bezug auf
die neu geschaffene Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird
auch den persönlichen Ansprechpartnern in den
Grundsicherungsstellen ein weites Spektrum für flexible,
bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet.
Auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung schaffen für die Grundsicherungsstellen erweiterte
Gestaltungsspielräume bei der passgenauen Unterstützung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. |
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Zusätzliche
Eingliederungsleistungen ergänzen die Leistungen des SGB III.
Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Freien Förderung von
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wird den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ermöglicht, zehn Prozent ihres
Haushaltsansatzes einzusetzen, um die bestehenden
Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Die Förderung von
Existenzgründungen sowie von Selbständigen, die ergänzend
Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende eigenständig geregelt und
durch gezielte Hilfen ergänzt. |
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d) Beitrag zur
Arbeitsförderung: |
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Der Beitragssatz
zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird im dritten
Jahr in Folge gesenkt. Noch im Jahr 2006 wurde ein Beitragssatz
von 6,5 Prozent erhoben. Zum 1. Januar 2009 wird der
Beitragssatz langfristig auf 3,0 Prozent und zugleich
vorübergehend bis zum 30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent gesenkt.
Damit wurde der Beitragssatz in nur wenigen Jahren mehr als
halbiert und die Beitragszahlenden werden allein in 2009 um rd.
30 Mrd. Euro entlastet. Ein Arbeitnehmer mit einem
Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro hat damit im Vergleich zu
2006 555 Euro mehr zur Verfügung. |
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e)
Insolvenzgeldumlage |
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Der Einzug der
Insolvenzgeldumlage geht zum 1. Januar 2009 von den
Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über, welche
die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozial-versicherungsbeitrag
einziehen. Damit richtet sich die Bemessung der Umlage nicht
mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden
Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen
Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz
für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1 Prozent
festgesetzt. |
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f)
Fachkräftebasis in Deutschland durch arbeitsmarktadäquate
Zuwanderung sichern |
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[vorbehaltlich
Zustimmung Bundesrat am 19. Dezember 2008] Zum 1. Januar 2009
treten die Maßnahmen in Kraft, die die Bundesregierung im Rahmen
des Aktionsprogramms zur Sicherung der Fachkräftebasis in
Deutschland beschlossen hat. Damit soll - unabhängig von der
aktuellen wirtschaftlichen Situation - der sich mittel- und
langfristig ergebende zusätzliche Bedarf an Hochqualifizierten
gedeckt werden. |
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Die wichtigsten
Änderungen sind: |
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-
Der
Arbeitsmarktzugang wird für alle Akademiker aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten durch den Verzicht auf die Prüfung des
Vermittlungsvorrangs inländischer Arbeitsuchender
erleichtert (bisher galt dieser Verzicht nur für Ingenieure
der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie
Elektrotechnik).
-
Für deren
Familienangehörige und für die Familienangehörigen von
Drittstaatsakademikern wird ebenfalls auf die Prüfung des
Vermittlungsvorrangs verzichtet.
-
Jungen
geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in
Deutschland aufhalten, wird der uneingeschränkte Zugang zu
jeder betrieblichen Ausbildung eröffnet.
-
Der Zugang zum
Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten wird über den
IT-Bereich hinaus für alle Fachrichtungen unter Verzicht auf
das nach geltendem Recht bisher geforderte öffentliche
Interesse an der Beschäftigung mit Vorrangprüfung geöffnet.
-
Bei Absolventen
deutscher Auslandsschulen wird auf die Vorrangprüfung
verzichtet bei Aufnahme einer qualifizierten betrieblichen
Ausbildung und für die anschließende Weiterbeschäftigung im
erlernten Beruf sowie bei Vorliegen eines akademischen
Abschlusses für eine der Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung.
-
Auf die
Vorrangprüfung wird verzichtet bei leitenden Angestellten
deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen sowie
leitenden Angestellten und Personen mit
unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem
deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden, sowie im
Ausland beschäftigten Fachkräften für bis zu dreimonatige
betriebliche Weiterbildungen im inländischen
Unternehmensteil.
-
Die Höchstdauer
für die Beschäftigung der ausländischen Saisonarbeitnehmer
wird von vier auf sechs Monate im Jahr verlängert.
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g)
Neufestlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen
für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II |
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Zum
1. Januar 2009 wird der Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den
Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II auf Basis der
Ende 2006 gesetzlich verankerten Anpassungsformel für 14 Länder
auf 25,4 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 29,4
Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent
gesenkt. |
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h) Perspektive
50plus in der zweiten Phase |
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Am 1. Januar 2009
wird das Bundesprogramm "Perspektive 50plus -
Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" auf mehr als 50
Prozent des Bundesgebietes ausgeweitet. Dann sind 237
Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Arbeitsagenturen an
den 62 Beschäftigungspakten beteiligt - 43 mehr als 2008. Die
Zahl der älteren Langzeitarbeitslosen, die in den allgemeinen
Arbeitsmarkt integriert werden, wird sich dadurch weiter
deutlich erhöhen. |
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2.
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz |
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a)
Arbeitsmedizinische Vorsorge |
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Mit
dem Wandel der Arbeitswelt und der demographischen Entwicklung
gewinnt die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bedeutung. Sie ist
ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie
zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung
und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen
zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit und stellt eine
wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen
Arbeitsschutzmaßnahmen dar. |
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Die Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt Pflichten von
Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe
für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert
Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf
Wunschuntersuchungen. Mit ihr sollen Verbesserungen in derzeit
noch nicht ausreichend beachteten Bereichen angestoßen werden,
zum Beispiel bei Muskel-Skelett-Erkrankungen, die die
Arbeitsunfähigkeitsstatistiken anführen. Eine zentrale Rolle
übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin. Die bislang im
staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften
enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
werden in der Verordnung anwenderfreundlich zusammengefasst, so
dass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt. |
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3.
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch |
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a) Beitragssatz
in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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Der Beitragssatz
beträgt ab dem 1. Januar 2009 unverändert 19,9 Prozent in der
allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der
knappschaftlichen Rentenversicherung. |
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b)
Künstlersozialversicherung |
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Der Abgabesatz
der Künstlersozialabgabe wird von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent
gesenkt. |
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c)
Sozialversicherungsrechengrößen |
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Mit
der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009
werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
gemäß der Einkommens-entwicklung im Jahr 2007 aktualisiert. Das
Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in
sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher
Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2009 im
Überblick: |
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West |
Ost |
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Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
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in Euro |
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Beitragsbemessungsgrenze (allg. Rentenvers.) |
5400 |
64800 |
4550 |
54600 |
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Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche
Rentenvers.) |
6650 |
79800 |
5600 |
67200 |
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Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenvers.) |
5400 |
64800 |
4550 |
54600 |
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Versicherungspflichtgrenze (Kranken- u.
Pflegevers.) |
4050 |
48600 |
4050 |
48600 |
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Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u.
Pflegevers.) x |
3675 |
44100 |
3675 |
44100 |
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Bezugsgröße in
der Sozialversicherung
x |
2520 |
30240 |
2135 |
25620 |
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vorläufiges
Durchschnittsentgelt/Jahr in der
Rentenversicherung |
30879 |
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d)
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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Der
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab
dem 1. Januar 2009 weiterhin 79,60 Euro. |
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e) Betriebsrenten |
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Die
Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige
Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der
Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf
Monate verlängert. Zuletzt waren vereinzelt Fälle bekannt
geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der
Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich
Betriebsrenten verloren gegangen waren. Mit der Verlängerung der
Einstandspflicht auf zwölf Monate werden solche Fälle künftig
ausgeschlossen. |
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f)
Gesetzliche Unfallversicherung |
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Die
gesetzliche Unfallversicherung wird neu ausgerichtet und
modernisiert. Die Organisation wird gestrafft und an die
heutigen wirtschaftlichen Strukturen angepasst.
Wirtschaftlichkeit und Effektivität des Systems werden
gesteigert. Die Zahl der Unfallversicherungsträger wird
reduziert. Dies regelt das
Unfallversicherungs-modernisierungsgesetz. |
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Außerdem wird mit dem Gesetz die Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie umgesetzt. Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger handeln im Bereich der Prävention
künftig in noch engerer Abstimmung und auf der Grundlage
gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele. Weitere Elemente sind
eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste bei der
Beratung und Überwachung der Betriebe sowie die Optimierung des
Vorschriften- und Regelwerks. Das stärkt die Prävention und ist
ein weiterer Beitrag zum Bürokratieabbau. |
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Im Übrigen
ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Neuerungen: |
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- Der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte,
namentlich für Teilnehmer des neuen Freiwilligendienstes
aller Generationen, wird ausgeweitet.
- Unternehmer haben in die
Jahresmeldung zur Rentenversicherung auch die
unfallversicherungsspezifischen Daten einzubeziehen. Dafür
wird nach einer Erprobungsphase der Lohnnachweis zur
gesetzlichen Unfallversicherung entfallen.
- Die Umlage für das
Insolvenzgeld wird systemgerecht bei den Einzugsstellen für
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert. Dadurch
wird die gesetzliche Unfallversicherung von einer
Fremdaufgabe entlastet.
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g)
Landwirtschaftliche Sozialversicherung |
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Das Gesetz zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozial-versicherung sieht Maßnahmen im Bereich der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Organisation der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor, die auf eine
effiziente und wirtschaftliche Verwaltung abzielen und es
ermöglichen, die Ausgaben zu reduzieren und die
landwirtschaftliche Unfallversicherung auch zukünftig bezahlbar
zu halten. Das eigenständige landwirtschaftliche
Sozialversicherungssystem soll damit modernisiert und
zukunftsfest gestaltet werden. |
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Im Bereich der
Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden
folgende Maßnahmen zum 1. Januar 2009 wirksam: |
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Es wird ein
einheitlicher Spitzenverband der Landwirtschaftlichen
Sozialversicherung errichtet, der an die Stelle der bisherigen
drei Bundesverbände tritt. Dem Spitzenverband werden wesentliche
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen. Er erhält damit
eine steuernde und koordinierende Funktion für die gesamte
landwirtschaftliche Sozialversicherung. Daneben erhält der
Spitzenverband Aufgaben, die bei den einzelnen - im Verhältnis
zu anderen Sozialversicherungsträgern sehr kleinen -
Verwaltungsgemeinschaften der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung in so geringem Ausmaß vorkommen, dass es
effizienter ist, diese Aufgaben zu bündeln. |
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h)
Versorgungsmedizin |
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Zum 1. Januar
2009 tritt die Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Bisher
wurde das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz
auszugleichenden Schädigungs-folgen und des Grades der
Behinderung nach den sogenannten "Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP)
festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen
des bisherigen ärztlichen "Sachverständigenbeirates
Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme
Rechtsgrundlage für diese AHP gebe. |
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Die nun
verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung
um, ohne die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien
inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten
Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit
gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen
Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die
Verordnung gilt auch für die Feststellung weiterer
gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind. |
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i)
Bürokratieabbau im Melde- und Beitragsverfahren |
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Meldekopien
nun auch elektronisch möglich |
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Ab dem 1. Januar
2009 dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten auf sicherem
Übertragungsweg eine Kopie der Meldung nach § 28a SGB IV auch
elektronisch übermitteln. Damit fällt der damit verbundene
Verwaltungsaufwand weg. Erstattungsanträge nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz sind elektronisch möglich. Ebenfalls
ab dem 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber nicht nur die
Beitragsnachweise für die Umlagen nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz elektronisch abgeben, sondern sie
können auch die Erstattungsanträge elektronisch an die
Krankenkassen übermitteln. |
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Berufsständische
Versorgungswerke werden in das Meldeverfahren integriert |
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Haben Arbeitgeber
Beschäftigte, die in einem berufsständischen Versorgungswerk
versichert sind, gilt für sie ab dem 1. Januar 2009 das
vollelektronische Melde- und Beitragsverfahren. Diese speziellen
Meldungen und Beitragsnachweise werden über die Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungswerke zentral angenommen und
von dort aus an die zuständigen Einrichtungen weitergeleitet.
Das bisherige Papierverfahren entfällt damit vollständig. |
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Optionales
vollelektronisches Verfahren für Zahlstellen |
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Arbeitgeber, die
am Zahlstellenverfahren teilnehmen müssen, können ab dem 1.
Januar 2009 auch für dieses Verfahren eine vollelektronische
Übertragung nutzen. Bis zum 1. Januar 2011 ist die Teilnahme
freiwillig, danach wird sie verbindlich. Gerade große
Arbeitgeber werden durch diese Maßnahme erheblich entlastet. |
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Meldungen
auch für die Unfallversicherung |
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Neu ist auch die
Integration der Angaben für die Unfallversicherung in das
Meldeverfahren der Sozialversicherung. Das Verfahren startet ab
dem 1. Januar 2009 und sorgt dafür, dass die
Rentenversicherungsträger ab 2010 die notwendigen Angaben für
die Betriebsprüfung auch in Sachen Unfallversicherung zur
Verfügung haben. Ab 2011 soll dann auch der bisher noch
notwendige Lohnnachweis entfallen und in das Verfahren
integriert werden. |
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Sofortmeldung
wird wieder eingeführt - nun aber voll elektronisch |
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In den
Wirtschaftsbranchen, in denen bisher schon die
Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises galt, und
der Fleischwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2009 die
Sofortmeldepflicht wieder eingeführt. Neu ist, dass die Meldung
elektronisch spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben ist
und direkt an die Deutsche Rentenversicherung in die
Betriebsprüfungsdatei geht. Sobald die normale Anmeldung
erfolgt, wird sie wieder gelöscht. Zugriff auf diese Meldungen
haben sowohl die Kontrolleure der Schwarzarbeitsbekämpfung wie
auch die Berufsgenossenschaften in Fällen von vermuteter
illegaler Beschäftigung. Außerdem gilt in diesen Branchen ab dem
1. Januar 2009 auch die Mitführungspflicht von
Personaldokumenten. Die Mitführungspflicht des
Sozialversicherungsausweises entfällt - er muss aber bei
Beschäftigungsaufnahme weiter dem Arbeitgeber vorgelegt werden. |
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Gleitzonenfaktor
F im Bundesanzeiger veröffentlicht |
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Ab dem 1. Januar
2009 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00
Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7472.
Erstmalig orientiert sich dabei der zu berücksichtigende
Beitragssatz für die Krankenversicherung an dem festgelegten
einheitlichen allgemeinen Beitragssatz für das Jahr 2009 und
nicht mehr am durchschnittlichen Beitragssatz zum 1. März des
laufenden Jahres. |
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j) "Flexi II":
Neue Regeln für flexible Arbeitszeitkonten |
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Abgrenzung von
Langzeitkonten gegenüber anderen Regelungen |
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Mit einer neuen
Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) klarer als
bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit
(zum Beispiel) Gleitzeit) abgegrenzt. Danach sind nur solche
Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von
täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum
Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (zum
Beispiel Pflegezeit, "Sabbatical") gedacht sind. |
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Langzeitkonten
zukünftig auf Entgeltbasis |
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Ab dem 1. Januar
2009 müssen Wertguthaben auf Entgeltbasis geführt werden.
Allerdings ist ein umfassender Bestandsschutz für bereits "in
Zeit geführte" Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur die
bislang "in Zeit geführten" Konten fortgeführt werden. Auch neue
individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können auf
Zeitbasis abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende
Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die "Führung in Zeit"
vorsehen. Unternehmen sind damit nicht gezwungen, ihre
bestehenden Systeme umzustellen. |
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Sicherheit |
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Das bisher
unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und
Werterhaltung des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab
dem 1. Januar 2009 eingeschränkt, indem der Anteil von Aktien-
und Aktienfonds auf 20 Prozent beschränkt wird. Von der
Beschränkung der Aktienanlage können die Tarifvertragsparteien
durch Vereinbarung abweichen. Bei langfristigem Anlagehorizont
(Verwendung vor Bezug von Altersrente) ist auch ohne
tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote möglich.
Aufgrund der langfristigen Anlage wirkt sich das Börsenrisiko in
diesen Fällen nicht so stark aus wie bei einer kurzfristigen
Anlage. Darüber hinaus wird eine Werterhaltgarantie für alle
Konten ab dem 1. Januar 2009 eingeführt. |
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Insolvenzschutz |
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Wertguthaben
müssen ab dem 1. Januar 2009 besser vor Insolvenz geschützt
werden. Zum einen wird erstmalig ein Qualitätsstandard für den
Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden die Arbeitgeber
verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand
(sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für
den Fall der Insolvenz zu schützen. Bestimmte nicht geeignete
Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Zum anderen wird ab dem 1. Januar 2009 die
Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung
bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen
die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest und
hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht
ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss
rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort
fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer zukünftig die Vereinbarung
für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht
einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist. |
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Portabilität (ab
1. Juli 2009) |
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Wer ab dem 1.
Juli 2009 zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Möglichkeit
zur Übertragung von Wertguthaben bietet, und ein Guthaben von
mehr als dem sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (2008:
14.910 West und 12.600 Ost) hat, kann dieses Guthaben auf die
Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Bei den
gesetzlichen oder mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbarten
Freistellungszeiten kann er das Guthaben zur Finanzierung der
Freizeit entsparen. Damit wird dem Arbeitnehmer eine echte
Lebensarbeitszeitplanung ermöglicht - und zwar unabhängig von
seinem Arbeitgeber. |
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4.Belange
behinderter Menschen und Sozialhilfe |
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a)
Behindertenkonvention der Vereinten Nationen |
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Nach der
Zustimmung des Bundesrates ist der Weg frei für das
Inkrafttreten des Ratifikationsgesetzes zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen zum 1. Januar 2009. Deutschland bleibt damit
Schrittmacher auf dem Weg zur selbstbestimmten und
gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen. Dem
Gesetzgebungsverfahrens folgt nun die Erstellung der
Ratifikationsurkunde und deren Unterzeichnung durch den
Bundespräsidenten. Mit der anschließenden Hinterlegung der
Urkunde bei den Vereinten Nationen in New York schließt das
Ratifikationsverfahren ab. 30 Tage nach der Hinterlegung tritt
das Übereinkommen dann in Deutschland in Kraft. |
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Das Übereinkommen
ist das erste universelle Rechtsinstrument, das bestehende
Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit
Behinderungen und mit Blick auf ihre spezifischen Lebenslagen
konkretisiert und kodifiziert. Deutschland gehörte zu den
Erstunterzeichnern des Übereinkommens, hatte bei den
vorausgegangenen Verhandlungen entscheidende Akzente gesetzt und
führt mit der zügigen Ratifikation seinen Paradigmenwechsel
konsequent fort: Hin zu einer Politik für und mit behinderten
Menschen im Sinne der Einbindung, Ermutigung, Befähigung,
selbstbestimmten Teilhabe und Gleichstellung - mit
bürgerrechtlichem Ansatz, nicht als karitative Sozialpolitik. |
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b) Unterstützte
Beschäftigung |
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Ebenfalls im
Januar 2009 soll auch das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung
in Kraft treten. Mit der Unterstützten Beschäftigung wird ein
ambulantes - vor Ort, in den Betrieben wirksames - Angebot für
behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf
geschaffen. Ziel ist die langfristige
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Unternehmen -
also auf dem allgemeinen, regulären Arbeitsmarkt. |
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Unterstützte
Beschäftigung besteht zunächst aus einer Phase der individuellen
betrieblichen Qualifizierung, also des Lernens und Einübens am
und für den Arbeitsplatz. Ziel ist der Abschluss eines
Arbeitsvertrags. Bei Bedarf folgt anschließend eine
Berufsbegleitung - also eine Betreuung nach persönlichen
Ansprüchen, während die Tätigkeit eigenverantwortlich und
eingebettet in betriebliche Abläufe ausgeübt wird. Die
betriebliche Qualifizierung ist als Rehabilitationsmaßnahme
angelegt und dauert bis zu zwei Jahre. Reha-Träger ist im
allgemeinen die Bundesagentur für Arbeit; zuständig für die
bedarfsweise anschließende Berufsbegleitung sind die
Integrationsämter. In der Zeit der betrieblichen Qualifizierung
sind die behinderten Menschen sozialversichert wie Teilnehmer an
anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen auch; danach wie jeder
andere Beschäftigte. |
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Zielgruppe für
Unterstützte Beschäftigung sind Schulabgängerinnen und
Schulabgänger mit Behinderungen, die einerseits durch eine
direkt anschließende Berufsausbildung überfordert wären, die
aber andererseits nicht der Unterstützung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen bedürfen. Daneben sollen die erreicht
werden, die erst später - im Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens -
eine Behinderung erfahren. |
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Unterstützte
Beschäftigung stärkt und erweitert die Palette ambulanter
Hilfsangebote für behinderte Menschen. Ihre bundeseinheitliche
Regelung mit klaren Vorgaben zu Inhalten, Ablauf und
Finanzierung ist ein wichtiger Schritt vorwärts und Ausweis
einer bedarfsgerechten, an der Selbstbestimmung orientierten
Politik für Menschen mit Behinderung. |
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