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Nachrichten: |
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Arbeitslose: |
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Hartz
IV Bezieher: |
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Arbeitslosengeld unter erleichterten
Bedingungen |
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(58er-Regel) |
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ist
seit dem 01.01.2008 beendet. |
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58er-Regelung |
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Erleichterte Bedingungen beim Bezug von Arbeitslosengeld gelten für die
Jahrgänge bis 1949. Alle anderen müssen arbeitsbereit sein und manchmal
auch Rentenabschläge hinnehmen. Sonderregelungen für Arbeitslose, die bereits 58 Jahre alt sind oder
werden gibt es sowohl beim regulären Arbeitslosengeld als auch beim
Arbeitslosengeld 2. Diese sollten ursprünglich nur bis Ende 2005 gelten.
Sie sind jedoch bis Ende 2007 verlängert worden. |
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Arbeitslosengeld |
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Standardregelung: Alle Bezieher von Arbeitslosengeld müssen
sich voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das gilt
auch für Ältere. Die Betroffenen können bei langen
vorherigen Beschäftigungszeiten und entsprechend langem
Leistungsanspruch bis zum 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld
beziehen. Ob sie Anspruch auf eine vorzeitige Rente haben,
spielt dabei keine Rolle. Denn das Arbeitslosengeld ist eine
Versicherungsleistung, die bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen gezahlt wird. Allerdings: Wer
Rentenzahlungen beantragt, kann nicht gleichzeitig
Arbeitslosengeld beziehen, wie es in Paragraph 142, Absatz
1, Nummer 3 und 4 des dritten Sozialgesetzbuchs heißt. |
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Sonderregelung
für Ältere bis Ende 2007: Diejenigen, die vor 1950 geboren
wurden, haben ein Anrecht auf einen so genannten
erleichterten Leistungsbezug. Ältere, die erklären: "ich
möchte Arbeitslosengeld unter den erleichterten
Voraussetzungen des Paragraf 428 Sozialgesetzbuch 3
beziehen", klinken sich durch ihre Unterschrift unter diese
Erklärung aus der Arbeitsvermittlung aus. Der Vorteil für
die Ämter: Die Unterzeichner zählen dann für die Statistik
nicht mehr als Arbeitsloser. Sie müssen dann auch nicht mehr
in die Vermittlungsbemühungen einbezogen werden. Der Vorteil
für die älteren Unterzeichner: Ihnen werden mehr Freiräume
zugestanden und weniger Pflichten auferlegt. Sie brauchen
anders als jüngere Arbeitslose keine Job- oder
Bildungsangebote, die es für Ältere ja nach wie vor kaum
gibt, anzunehmen und dürfen bis zu 17 Wochen im Jahr
wegfahren. Diese Vorteile erkaufen sie allerdings mit einem
Nachteil, der angesichts der Änderungen der
Rentengesetzgebung in den letzten Jahren aber kaum noch von
Bedeutung ist: Sie müssen nämlich dann in Rente gehen, wenn
sie ein vorgezogenes Altersruhegeld in voller Höhe, also
ohne Rentenabschläge, erhalten können. Meist fallen jedoch
inzwischen Abschläge bei einer vorzeitigen Rente an oder ein
vorgezogener Renteneintritt ist gar nicht mehr möglich. Die
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
kann beispielsweise ab Anfang 2006 überhaupt nicht mehr mit
60 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Jahrgänge
1946 bis 1948 steigt die Altersgrenze für diese Rentenart
stufenweise auf 63 Jahre an. |
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Der erleichterte Bezug von Arbeitslosengeld hat übrigens auf
die Höhe und Dauer dieser Leistung keinen Einfluss. Das
Arbeitslosengeld wird dann genauso lang gezahlt und ist
genauso hoch wie ohne Zustimmung zu den "erleichterten
Voraussetzungen". |
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Arbeitslosengeld
2 (Hartz IV) |
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Standardregelung: Ältere Bezieher von Arbeitslosengeld 2
müssen sich generell wie Jüngere voll der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung stellen. Grundsätzlich können sie auch bis zum
65. Lebensjahr Arbeitslosengeld 2 beziehen. Allerdings:
Sobald Ältere Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld
haben, können die Ämter sie aus dem Bezug von
Arbeitslosengeld 2 aussteuern. Denn alle anderen sozialen
Leistungen, die die Hilfeempfänger in Anspruch nehmen
können, sind gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 vorrangig. Ob
und in welcher Höhe die Betroffenen bei einer vorzeitigen
Verrentung Rentenabschläge hinnehmen müssen, spielt hier
keine Rolle. Dies war bislang auch bei der Sozialhilfe
bereits so. Die Ämter haben nach Paragraf 5 Absatz 3 des
zweiten Sozialgesetzbuchs sogar das Recht, selbst für die
Betroffenen einen Rentenantrag stellen, wenn diese es nicht
von sich aus tun. |
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Sonderregelung
für 58-Jährige bis Ende 2007: Die Bestimmungen sind hier
fast identisch mit den Sonderregelungen beim
Arbeitslosengeld. Ältere, die vor 1950 geboren wurden,
können erklären, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr
zur Verfügung stehen. Sie sind erst dann zum Rentenantrag
verpflichtet, wenn sie eine Altersrente ohne Abschläge
erhalten können. Eine eindeutige Urlaubsregelung wie beim
Arbeitslosengeld gibt es allerdings beim Arbeitslosengeld 2
nicht. Die Betroffenen können allerdings mit dem für sie
zuständigen persönlichen Ansprechpartner individuell
aushandeln, wie lange sie gegebenenfalls ortsabwesend sein
dürfen. Meist dürfte das genehmigt werden. Das geht aus
Paragraf 65, Absatz 4 des zweiten Sozialgesetzbuchs hervor. |
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Entscheidungshilfen |
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Ältere
Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld 2 haben damit derzeit
noch oft die Wahl: entweder eine vorgezogene Rente oder Geld von der
Arbeitsagentur? Dann können wichtige finanzielle Gründe für oder gegen
die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sprechen: |
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Leistungshöhe: Betroffene sollten sich ausrechnen lassen: Wie stehen sie
sich finanziell besser? Mit Rente oder mit Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosengeld 2? Gerade bei Frauen, die häufig weniger
Rentenversicherungsjahre vorweisen können als Männer und oft auch
weniger verdient haben, fällt die Altersrente häufig recht niedrig aus.
Mit Arbeitslosengeld, vielleicht aber auch mit Arbeitslosengeld 2,
stehen sie sich dann unter Umständen besser. |
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Tipp:
Auf jeden Fall sollte man sich vor dem Rentenantrag von seinem
Rentenversicherer genau ausrechnen lassen, mit wie viel Altersruhegeld
zu rechnen ist. Dabei sollten Ältere auch daran denken, dass sie von der
Rente selbst noch Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung
abführen müssen. Diese Beiträge werden dagegen für diejenigen, die
weiterhin Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 erhalten, von den
zuständigen Trägern übernommen. |
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Rentenerhöhung: Hinzu kommt: Wer nicht vorzeitig in Rente geht und
stattdessen Geld von der Arbeitsagentur bezieht, für den zählt die Zeit
des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 als
Versicherungszeit. Ein Jahr Arbeitslosengeld-2-Bezug schlägt sich in
einer Erhöhung der späteren Monatsrente nieder, allerdings lediglich mit
4,28 Euro. Nach den Plänen der großen Koalition soll es demnächst,
vermutlich ab 2007, nur noch etwas mehr als die Hälfte sein. Zeiten des
Bezugs von Arbeitslosengeld sind für die spätere Rente meist deutlich
mehr wert. Der an die Rentenkasse abgeführte Beitrag wird auf Grundlage
von 80 Prozent des Bruttoeinkommens vor der Arbeitslosigkeit berechnet. |
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Rentenkürzung: Die meisten Rentenberechtigten können aufgrund der
Gesetzesänderungen der letzten Jahre zwar noch ein vorzeitiges
Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Sie werden dafür aber dann mit
erheblichen Abschlägen bei den Altersbezügen bestraft. Wer mit 60 die
vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt, muss in der
Regel mit einer Rentenkürzung um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65.
Lebensjahr rechnen. Das bedeutet: Wer beispielsweise einen
Rentenanspruch von 1.000 Euro erworben hat, bekommt, wenn er mit 60
statt mit 65 in Rente geht, nur 820 Euro im Monat ausgezahlt. Diese
Kürzung gilt lebenslang. Wer ein Jahr später, also mit 61, in Rente
geht, hat schon deutlich niedrigere Abschläge: Dann wird ein Abschlag
von 14,4 Prozent fällig. |
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Nicht vergessen, von den 820
Euro müssen auch noch Beiträge zur Krankenversicherung und
Pflegeversicherung gezahlt werden. |
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Die Rückkehr der Altersarmut
Zum 01.01.2008 fällt die so genannte 58er-Regelung weg.
Darum werden ab 2008 viele ältere Arbeitslose vorzeitig
und unfreiwillig in den Ruhestand wechseln - und das mit
hohen Abschlägen.
Auch wenn sie noch arbeiten möchten und können: Ältere,
die ab 2008 arbeitslos werden und nicht von sonstigen
Einkünften leben können, müssen vorzeitig in Rente
gehen. Darauf weisen Wissenschaftler des Instituts für
Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität
Duisburg-Essen hin. Der rechtliche Grund für den
unfreiwillig frühen Renteneintritt ist die per Gesetz
vorgeschriebene Nachrangigkeit des Arbeitslosengeldes
II: Die Job-Center dürfen es nur auszahlen, wenn kein
anderes Einkommen zur Verfügung steht. Doch Zahlungen
der Rentenkasse sind ab 60 möglich und zählen als
Einkommen. Matthias Knuth vom IAQ regt an, im Fall der
gesetzlichen Rente die Nachrangigkeit des
Arbeitslosengeldes aufzuheben. Das könne verhindern,
dass künftig Erwerbsfähige aus dem Arbeitsmarkt in eine
verminderte Altersrente gedrängt werden.
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Wer
bis Ende 2007 arbeitslos wird, kann profitieren |
| Aus der
Augustausgabe 2006 Nr. 8, Seite 10, des
Sozialverband Deutschland e.V. > SoVD-Zeitung |
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Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist eine
Regelung im Sozialgesetzbuch verlängert worden, die
älteren Arbeitslosen erhebliche Erleichterungen bringen
kann: Die so genannte 58er Regelung läuft erst am 31.
Dezember 2007 aus. Wer noch bis dahin mindestens 58
Jahre alt und arbeitslos wird, der kann die Vorteile
noch nutzen. |
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Arbeitslose können vom 58.
Geburtstag an Arbeitslosengeld I oder II unter
erleichterten Bedingungen beziehen. Das heißt: Ab „58“
kann gegenüber der Arbeitsagentur erklärt werden, dass
man keine Arbeit mehr suchen möchte (etwa um sich meist
deprimierende Vorstellungsgespräche zu ersparen). Im
Gegenzug muss aber zum frühest möglichen Zeitpunkt eine
abschlagfreie Rente beantragt werden. Welche Bedingungen
gelten dafür? Die wichtigsten Fragen und Antworten: |
Die Seite kann mit jedem
Acrobat-Reader angezeigt werden.
Download der Seite 10
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Deutsche
Rentenversicherung |
| „58er Regelung“ |
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Arbeitslose, die 58 oder älter sind, werden von der
Arbeitsagentur automatisch aufgefordert, eine Erklärung
zu unterschreiben, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr
zur Verfügung stehen. Diese Arbeitslosen tauchen dann in
keiner Statistik mehr auf. Sie bekommen weiterhin
Arbeitslosengeld, müssen sich aber verpflichten, zum
frühestmöglichen (abschlagfreien!) Zeitpunkt eine
Altersrente zu beantragen. Diese so genannte
58er-Regelung ist bis Ende 2007 verlängert worden. Sie
soll es älteren Arbeitslosen erleichtern, ihr
Arbeitslosengeld zu erhalten, ohne noch größere
Anstrengungen unternehmen zu müssen, einen neuen
Arbeitsplatz zu finden. Der Arbeitslose ist nicht
verpflichtet, den Antrag bereits dann zu stellen, wenn
er nur eine vorzeitige Altersrente mit
Abschlag bekommen könnte. |
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www.deutsche-rentenversicherung.de
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Arbeitslosengeld unter
erleichterten Voraussetzungen |
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§ 428, SGB III |
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(1) Anspruch auf
Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das
58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie
nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen
wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch
besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder
einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2008 an
gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008
entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr
vollendet hat. |
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(2) Die Agentur für
Arbeit soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung
des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und
in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente
voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente
zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den
Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können.
Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an
dem der Arbeitslose Altersrente beantragt. |
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(3) Der Anspruch nach
Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. |
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(4) (weggefallen) |
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www.gesetze-im-internet.de |
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Allgemeine Übergangsvorschriften |
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§ 65, SGB II |
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(1) Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1.
Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die
für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005
erforderlichen Angaben erheben. Sie können die Angaben
nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. § 60 des
Ersten Buches gilt entsprechend. Sie können die Angaben
nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. |
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(2) Die
Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch. |
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(3) § 40
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung
nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde. |
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(4)
Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige
Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet
haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein
deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit
sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen
wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer
Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1
nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008
entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor
diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des
Dritten Buches gilt entsprechend. |
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(5) § 12
Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4
Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31.
Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des
Grundfreibetrags in Höhe von 150 Euro je vollendetem
Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle
des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 9.750 Euro ein
Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800 Euro tritt. |
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(6) § 15
Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der
Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu
zwölf Monate geschlossen werden soll. |
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www.gesetze-im-internet.de |
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Verhältnis
zu anderen Leistungen |
| § 5, SGB II |
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(1) Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer,
insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden
durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch
entsprechende Leistungen vorsieht. |
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(2) Der
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. |
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(3)
Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen
erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen
Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem
Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne
Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch
verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger
nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen,
soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das
Verfahren selbst betreiben. |
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www.gesetze-im-internet.de |
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58er-Regel |
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Kein Stopp
der Zwangsverrentung |
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Arbeitnehmerkammer Bremen |
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»Die SPD
hat die Zwangsrente mit 58 Jahren gestoppt.« So die
Partei-News vom 30.11.2007. Zwar war es noch niemals
möglich, mit 58 Jahren in Altersrente zu wechseln – aber
gut, wer’s dennoch glaubte, hat jetzt einen Grund zum
Feiern. Zweite Falschmeldung: Die Zwangsverrentung sei
gestoppt. Das mag der öffentlichen Beruhigung dienen,
ist aber Unsinn, wie der inzwischen vorliegende
Gesetzentwurf bestätigt. Demnach können ältere Alg
II-Empfänger mit Ende der
»58er-Regelung« 01.01.2008 vom »Hartz IV«- Träger mit 63
Jahren (Mindestalter) in eine Altersrente gezwungen
werden. |
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http://www.erwerbslos.de
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Neuer Ratgeber: |
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Erste Hilfe für |
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Arbeitslos-Werdende |
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04. Juni 2009 |
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Der
Verlust des Arbeitsplatzes ist ein schwerer Schock.
Dabei ist gerade bei bevorstehender Arbeitslosigkeit ein
kühler Kopf notwendig, um die Hürden der frühzeitigen
Arbeitsuch- und Arbeitslosmeldung zu meistern. Dazu
bietet der neue Ratgeber erste Hilfe |
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Arbeitsagentur |
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Formulare |
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Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich
Arbeitslosengeld |
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weiter |
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Die
Software Adobe Reader kostenlos |
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Download |
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BfA |
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Arbeitslosigkeit
und
Altersteilzeitarbeit |
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Fragen
und Antworten |
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download
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Gesetze im
Internet |
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Das
Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen
Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen
und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht
kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und
Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung
abgerufen werden. Sie werden durch die
Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend
konsolidiert. |
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Gesetzestexte von
BMJ und juris GmbH |
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GG
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BGB
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SGB I |
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SGB II
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SGB III
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SGB IV
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SGB V
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SGB VI |
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SGB VII |
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SGB VIII |
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SGB IX |
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SGB X
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SGB XI |
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SGB XII
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SGG |
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. |
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Quelle: |
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www.gesetze-im-internet.de |
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Neoliberale
Gesinnungsrechtsprechung |
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höchstrichterlich |
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Das
Bundessozialgericht entscheidet zum Regelsatz beim
Arbeitslosengeld II und zu der 58iger Regelung |
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Das
Bundessozialgericht (BSG) hat zwei bedeutsame
Entscheidungen getroffen. Erstens: Der Regelsatz von 345
Euro ist verfassungsgemäß und damit auch ausreichend für
Arbeitslosengeld II (Alg II) Bezieher. Man kann sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine staatstragende
Gesinnungsjustiz vollzogen wurde. Damit wurde
Erwerbslosen nur zu deutlich gezeigt, dass sie zum
unteren Teil dieser Gesellschaft zu gehören haben und
ihnen keine kulturelle Teilhabe zusteht.
weiterlesen |
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Zum
zweiten hat das BSG entschieden, dass es keinen
Vertrauensschutz gibt im Hinblick auf die Vereinbarung
nach § 428, Sozialgesetzbuch III (die so genannte 58iger
Regelung), die tausende von Arbeitslosen mit der
Bundesagentur für Arbeit geschlossen hatten. Heißt es
doch in der Vereinbarung wörtlich: „Wer 58 Jahre und
älter ist, kann Arbeitslosengeld oder Arbeitslosehilfe
unter den erleichterten Voraussetzungen beziehen. Die
Regelung ist für Arbeitnehmer gedacht, die im
fortgeschrittenen Alter ihren Arbeitsplatz verloren
haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem
Erwerbsleben ausscheiden wollen und deshalb nicht mehr
an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert
sind.“ |
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weiterlesen |
|
www.labournet.de |
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|
Arbeitslosengeld II |
|
und "58er-Regelung" |
|
Artikel
von
Herbert Masslau
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Neufassung
vom 23.03. 2007 |
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Grundlage
des nachfolgenden Artikels ist das BSG-Urteil vom 23.
November 2006 zur sog. „58er-Regelung“ (Az.: B 11b AS
9/06 R), zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank auf
www.sozialgerichtsbarkeit.de. Im Weiteren beziehen sich
die Randnummern zu den einzelnen Zitaten auf diese
Entscheidung, wenn keine andere Quelle angegeben ist.
Schon in der ersten Fassung dieses Artikels vom 29.
August 2004 hatte ich geschrieben: „Diese “58er-Regelung” –
schon vor vielen Jahren geschaffen für Unternehmer,
damit sich diese auf Kosten der Sozialver-sicherung
älterer Arbeitnehmer bequem entledigen können – sollte
es den Arbeitnehmern durch den Verzicht auf die üblichen
Repressalien und auf vorgezogenem Rentenniveau
schmackhaft machen, bis zum Rentenbezug arbeitslos zu
sein.“ |
|
weiterlesen |
|
www.herbertmasslau.de |
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|
Arbeitslose
mit |
|
58er-Regelung |
|
Erreichbarkeit |
|
Für die
Erreichbarkeit eines älteren Arbeitslosen, der die 58er
Regelung unterschrieben hat, reicht es, wenn er beim
Umzug einen Nachsendeantrag gestellt hat, er muss nicht
unverzüglich seine neue Adresse bei der Arbeitsagentur
gemeldet haben, um durchgehend Arbeitslosengeld zu
beziehen.
Bundessozialgericht, B 7a/7 AL 98/04 R vom 30.6.05,
Pressemitteilung des Gerichts |
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Die
58er-Regelung beantragen |
|
Es genügt
die Vorsprache beim Fallmanager. Wer erst nach seinem
58. Geburtstag arbeitslos wurde, kann diese Regelung
sofort nutzen, wer davor arbeitslos wurde, bekommt
meist Post von der BA oder ARGE mit einem
Erklärungsbogen. Wenn nicht, vorsprächen. |
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Die
Vorteile |
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Keine
Verpflichtung zur Stellensuche und keine
Annahmeverpflichtung von Stellenangeboten der BA. oder
ARGE Auch Trainings-maßnahmen oder Bildungskurse müssen
nicht mehr angenommen werden. |
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▲
nach oben
▲ |
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