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Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen

(58er-Regel)

 ist seit dem 01.01.2008 beendet.

58er-Regelung

Erleichterte Bedingungen beim Bezug von Arbeitslosengeld gelten für die Jahrgänge bis 1949. Alle anderen müssen arbeitsbereit sein und manchmal auch Rentenabschläge hinnehmen. Sonderregelungen für Arbeitslose, die bereits 58 Jahre alt sind oder werden gibt es sowohl beim regulären Arbeitslosengeld als auch beim Arbeitslosengeld 2. Diese sollten ursprünglich nur bis Ende 2005 gelten. Sie sind jedoch bis Ende 2007 verlängert worden.

Arbeitslosengeld

Standardregelung: Alle Bezieher von Arbeitslosengeld müssen sich voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Ältere. Die Betroffenen können bei langen vorherigen Beschäftigungszeiten und entsprechend langem Leistungsanspruch bis zum 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld beziehen. Ob sie Anspruch auf eine vorzeitige Rente haben, spielt dabei keine Rolle. Denn das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt wird. Allerdings: Wer Rentenzahlungen beantragt, kann nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen, wie es in Paragraph 142, Absatz 1, Nummer 3 und 4 des dritten Sozialgesetzbuchs heißt.

Sonderregelung für Ältere bis Ende 2007: Diejenigen, die vor 1950 geboren wurden, haben ein Anrecht auf einen so genannten erleichterten Leistungsbezug. Ältere, die erklären: "ich möchte Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des Paragraf 428 Sozialgesetzbuch 3 beziehen", klinken sich durch ihre Unterschrift unter diese Erklärung aus der Arbeitsvermittlung aus. Der Vorteil für die Ämter: Die Unterzeichner zählen dann für die Statistik nicht mehr als Arbeitsloser. Sie müssen dann auch nicht mehr in die Vermittlungsbemühungen einbezogen werden. Der Vorteil für die älteren Unterzeichner: Ihnen werden mehr Freiräume zugestanden und weniger Pflichten auferlegt. Sie brauchen anders als jüngere Arbeitslose keine Job- oder Bildungsangebote, die es für Ältere ja nach wie vor kaum gibt, anzunehmen und dürfen bis zu 17 Wochen im Jahr wegfahren. Diese Vorteile erkaufen sie allerdings mit einem Nachteil, der angesichts der Änderungen der Rentengesetzgebung in den letzten Jahren aber kaum noch von Bedeutung ist: Sie müssen nämlich dann in Rente gehen, wenn sie ein vorgezogenes Altersruhegeld in voller Höhe, also ohne Rentenabschläge, erhalten können. Meist fallen jedoch inzwischen Abschläge bei einer vorzeitigen Rente an oder ein vorgezogener Renteneintritt ist gar nicht mehr möglich. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit kann beispielsweise ab Anfang 2006 überhaupt nicht mehr mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Jahrgänge 1946 bis 1948 steigt die Altersgrenze für diese Rentenart stufenweise auf 63 Jahre an.

Der erleichterte Bezug von Arbeitslosengeld hat übrigens auf die Höhe und Dauer dieser Leistung keinen Einfluss. Das Arbeitslosengeld wird dann genauso lang gezahlt und ist genauso hoch wie ohne Zustimmung zu den "erleichterten Voraussetzungen".

Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)

Standardregelung: Ältere Bezieher von Arbeitslosengeld 2 müssen sich generell wie Jüngere voll der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Grundsätzlich können sie auch bis zum 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld 2 beziehen. Allerdings: Sobald Ältere Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld haben, können die Ämter sie aus dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 aussteuern. Denn alle anderen sozialen Leistungen, die die Hilfeempfänger in Anspruch nehmen können, sind gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 vorrangig. Ob und in welcher Höhe die Betroffenen bei einer vorzeitigen Verrentung Rentenabschläge hinnehmen müssen, spielt hier keine Rolle. Dies war bislang auch bei der Sozialhilfe bereits so. Die Ämter haben nach Paragraf 5 Absatz 3 des zweiten Sozialgesetzbuchs sogar das Recht, selbst für die Betroffenen einen Rentenantrag stellen, wenn diese es nicht von sich aus tun.

Sonderregelung für 58-Jährige bis Ende 2007: Die Bestimmungen sind hier fast identisch mit den Sonderregelungen beim Arbeitslosengeld. Ältere, die vor 1950 geboren wurden, können erklären, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie sind erst dann zum Rentenantrag verpflichtet, wenn sie eine Altersrente ohne Abschläge erhalten können. Eine eindeutige Urlaubsregelung wie beim Arbeitslosengeld gibt es allerdings beim Arbeitslosengeld 2 nicht. Die Betroffenen können allerdings mit dem für sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner individuell aushandeln, wie lange sie gegebenenfalls ortsabwesend sein dürfen. Meist dürfte das genehmigt werden. Das geht aus Paragraf 65, Absatz 4 des zweiten Sozialgesetzbuchs hervor.

Entscheidungshilfen

Ältere Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld 2 haben damit derzeit noch oft die Wahl: entweder eine vorgezogene Rente oder Geld von der Arbeitsagentur? Dann können wichtige finanzielle Gründe für oder gegen die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sprechen:

Leistungshöhe: Betroffene sollten sich ausrechnen lassen: Wie stehen sie sich finanziell besser? Mit Rente oder mit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2? Gerade bei Frauen, die häufig weniger Rentenversicherungsjahre vorweisen können als Männer und oft auch weniger verdient haben, fällt die Altersrente häufig recht niedrig aus. Mit Arbeitslosengeld, vielleicht aber auch mit Arbeitslosengeld 2, stehen sie sich dann unter Umständen besser.

Tipp: Auf jeden Fall sollte man sich vor dem Rentenantrag von seinem Rentenversicherer genau ausrechnen lassen, mit wie viel Altersruhegeld zu rechnen ist. Dabei sollten Ältere auch daran denken, dass sie von der Rente selbst noch Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen. Diese Beiträge werden dagegen für diejenigen, die weiterhin Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 erhalten, von den zuständigen Trägern übernommen.

Rentenerhöhung: Hinzu kommt: Wer nicht vorzeitig in Rente geht und stattdessen Geld von der Arbeitsagentur bezieht, für den zählt die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 als Versicherungszeit. Ein Jahr Arbeitslosengeld-2-Bezug schlägt sich in einer Erhöhung der späteren Monatsrente nieder, allerdings lediglich mit 4,28 Euro. Nach den Plänen der großen Koalition soll es demnächst, vermutlich ab 2007, nur noch etwas mehr als die Hälfte sein. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sind für die spätere Rente meist deutlich mehr wert. Der an die Rentenkasse abgeführte Beitrag wird auf Grundlage von 80 Prozent des Bruttoeinkommens vor der Arbeitslosigkeit berechnet.

Rentenkürzung: Die meisten Rentenberechtigten können aufgrund der Gesetzesänderungen der letzten Jahre zwar noch ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Sie werden dafür aber dann mit erheblichen Abschlägen bei den Altersbezügen bestraft. Wer mit 60 die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt, muss in der Regel mit einer Rentenkürzung um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Lebensjahr rechnen. Das bedeutet: Wer beispielsweise einen Rentenanspruch von 1.000 Euro erworben hat, bekommt, wenn er mit 60 statt mit 65 in Rente geht, nur 820 Euro im Monat ausgezahlt. Diese Kürzung gilt lebenslang. Wer ein Jahr später, also mit 61, in Rente geht, hat schon deutlich niedrigere Abschläge: Dann wird ein Abschlag von 14,4 Prozent fällig.

Nicht vergessen, von den 820 Euro müssen auch noch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung gezahlt werden.

 

Rente

 
 

Die Rückkehr der Altersarmut
Zum 01.01.2008 fällt die so genannte 58er-Regelung weg. Darum werden ab 2008 viele ältere Arbeitslose vorzeitig und unfreiwillig in den Ruhestand wechseln - und das mit hohen Abschlägen.
Auch wenn sie noch arbeiten möchten und können: Ältere, die ab 2008 arbeitslos werden und nicht von sonstigen Einkünften leben können, müssen vorzeitig in Rente gehen. Darauf weisen Wissenschaftler des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen hin. Der rechtliche Grund für den unfreiwillig frühen Renteneintritt ist die per Gesetz vorgeschriebene Nachrangigkeit des Arbeitslosengeldes II: Die Job-Center dürfen es nur auszahlen, wenn kein anderes Einkommen zur Verfügung steht. Doch Zahlungen der Rentenkasse sind ab 60 möglich und zählen als Einkommen. Matthias Knuth vom IAQ regt an, im Fall der gesetzlichen Rente die Nachrangigkeit des Arbeitslosengeldes aufzuheben. Das könne verhindern, dass künftig Erwerbsfähige aus dem Arbeitsmarkt in eine verminderte Altersrente gedrängt werden.

weiterlesen

Quelle: http://www.boeckler.de

 
   
   
   
Grundsicherung - Ältere Arbeitnehmer - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Broschüre: Wissenswertes für über 58-Jährige
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - Merkblatt
http://www.bmas.de/portal/16702/startseite.html
Wer bis Ende 2007 arbeitslos wird, kann profitieren
Aus der Augustausgabe 2006 Nr. 8, Seite 10, des Sozialverband Deutschland e.V. > SoVD-Zeitung 

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist eine Regelung im Sozialgesetzbuch verlängert worden, die älteren Arbeitslosen erhebliche Erleichterungen bringen kann: Die so genannte 58er Regelung läuft erst am 31. Dezember 2007 aus. Wer noch bis dahin mindestens 58 Jahre alt und arbeitslos wird, der kann die Vorteile noch nutzen.

Arbeitslose können vom 58. Geburtstag an Arbeitslosengeld I oder II unter erleichterten Bedingungen beziehen. Das heißt: Ab „58“ kann gegenüber der Arbeitsagentur erklärt werden, dass man keine Arbeit mehr suchen möchte (etwa um sich meist deprimierende Vorstellungsgespräche zu ersparen). Im Gegenzug muss aber zum frühest möglichen Zeitpunkt eine abschlagfreie Rente beantragt werden. Welche Bedingungen gelten dafür? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Die Seite kann mit jedem Acrobat-Reader angezeigt werden. Download  der Seite 10
Deutsche Rentenversicherung
„58er Regelung“

Arbeitslose, die 58 oder älter sind, werden von der Arbeitsagentur automatisch aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Arbeitslosen tauchen dann in keiner Statistik mehr auf. Sie bekommen weiterhin Arbeitslosengeld, müssen sich aber verpflichten, zum frühestmöglichen (abschlagfreien!) Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen. Diese so genannte 58er-Regelung ist bis Ende 2007 verlängert worden. Sie soll es älteren Arbeitslosen erleichtern, ihr Arbeitslosengeld zu erhalten, ohne noch größere Anstrengungen unternehmen zu müssen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, den Antrag bereits dann zu stellen, wenn er nur eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag bekommen könnte.

www.deutsche-rentenversicherung.de             
Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
§ 428, SGB III

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.

(4) (weggefallen)
www.gesetze-im-internet.de
Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 65, SGB II

(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. § 60 des Ersten Buches gilt entsprechend. Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben.

(2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.

(3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.

(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 9.750 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800 Euro tritt.

(6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.

www.gesetze-im-internet.de
Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 5, SGB II

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.

(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

www.gesetze-im-internet.de
 

58er-Regel

 

58er-Regelung

Ab dem 01.01.2008 gilt

 das Nachfolgegesetz:

Kein Stopp der Zwangsverrentung

Arbeitnehmerkammer Bremen

»Die SPD hat die Zwangsrente mit 58 Jahren gestoppt.« So die Partei-News vom 30.11.2007. Zwar war es noch niemals möglich, mit 58 Jahren in Altersrente zu wechseln – aber gut, wer’s dennoch glaubte, hat jetzt einen Grund zum Feiern. Zweite Falschmeldung: Die Zwangsverrentung sei gestoppt. Das mag der öffentlichen Beruhigung dienen, ist aber Unsinn, wie der inzwischen vorliegende Gesetzentwurf bestätigt. Demnach können ältere Alg II-Empfänger mit Ende der
»58er-Regelung« 01.01.2008 vom »Hartz IV«- Träger mit 63 Jahren (Mindestalter) in eine Altersrente gezwungen werden.

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http://www.erwerbslos.de

Neuer Ratgeber:

Erste Hilfe für

Arbeitslos-Werdende

04. Juni 2009

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein schwerer Schock. Dabei ist gerade bei bevorstehender Arbeitslosigkeit ein kühler Kopf notwendig, um die Hürden der frühzeitigen Arbeitsuch- und Arbeitslosmeldung zu meistern. Dazu bietet der neue Ratgeber erste Hilfe

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Arbeitsagentur

Formulare

Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich Arbeitslosengeld

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Die Software Adobe Reader kostenlos

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BfA

Arbeitslosigkeit und
Altersteilzeitarbeit

Fragen und Antworten

download

Gesetze im Internet

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert.

Gesetzestexte von
BMJ und juris GmbH

.

GG

BGB

SGB I

SGB II

SGB III

SGB IV

SGB V

SGB VI

SGB VII

SGB VIII

SGB IX

SGB X

SGB XI

SGB XII

SGG

.

Quelle:

www.gesetze-im-internet.de

Neoliberale Gesinnungsrechtsprechung

höchstrichterlich

Das Bundessozialgericht entscheidet zum Regelsatz beim Arbeitslosengeld II und zu der 58iger Regelung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwei bedeutsame Entscheidungen getroffen. Erstens: Der Regelsatz von 345 Euro ist verfassungsgemäß und damit auch ausreichend für Arbeitslosengeld II (Alg II) Bezieher. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine staatstragende Gesinnungsjustiz vollzogen wurde. Damit wurde Erwerbslosen nur zu deutlich gezeigt, dass sie zum unteren Teil dieser Gesellschaft zu gehören haben und ihnen keine kulturelle Teilhabe zusteht. weiterlesen

Zum zweiten hat das BSG entschieden, dass es keinen Vertrauensschutz gibt im Hinblick auf die Vereinbarung nach § 428, Sozialgesetzbuch III (die so genannte 58iger Regelung), die tausende von Arbeitslosen mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen hatten. Heißt es doch in der Vereinbarung wörtlich: „Wer 58 Jahre und älter ist, kann Arbeitslosengeld oder Arbeitslosehilfe unter den erleichterten Voraussetzungen beziehen. Die Regelung ist für Arbeitnehmer gedacht, die im fortgeschrittenen Alter ihren Arbeitsplatz verloren haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert sind.“

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www.labournet.de

Arbeitslosengeld II

und "58er-Regelung"

Artikel von Herbert Masslau

Neufassung vom 23.03. 2007

Grundlage des nachfolgenden Artikels ist das BSG-Urteil vom 23. November 2006 zur sog. „58er-Regelung“ (Az.: B 11b AS 9/06 R), zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank auf www.sozialgerichtsbarkeit.de. Im Weiteren beziehen sich die Randnummern zu den einzelnen Zitaten auf diese Entscheidung, wenn keine andere Quelle angegeben ist. Schon in der ersten Fassung dieses Artikels vom 29. August 2004 hatte ich geschrieben: „Diese “58er-Regelung” – schon vor vielen Jahren geschaffen für Unternehmer, damit sich diese auf Kosten der Sozialver-sicherung älterer Arbeitnehmer bequem entledigen können – sollte es den Arbeitnehmern durch den Verzicht auf die üblichen Repressalien und auf vorgezogenem Rentenniveau schmackhaft machen, bis zum Rentenbezug arbeitslos zu sein.“

weiterlesen

www.herbertmasslau.de

Arbeitslose mit

58er-Regelung

Erreichbarkeit

Für die Erreichbarkeit eines älteren Arbeitslosen, der die 58er Regelung unterschrieben hat, reicht es, wenn er beim Umzug einen Nachsendeantrag gestellt hat, er muss nicht unverzüglich seine neue Adresse bei der Arbeitsagentur gemeldet haben, um durchgehend Arbeitslosengeld zu beziehen.
Bundessozialgericht, B 7a/7 AL 98/04 R vom 30.6.05,
Pressemitteilung des Gerichts

Die 58er-Regelung beantragen

Es genügt die Vorsprache beim Fallmanager. Wer erst nach seinem 58. Geburtstag arbeitslos wurde, kann diese Regelung sofort nutzen, wer davor arbeitslos wurde, bekommt meist Post von der BA oder ARGE mit einem Erklärungsbogen. Wenn nicht, vorsprächen.

Die Vorteile

Keine Verpflichtung zur Stellensuche und keine Annahmeverpflichtung von Stellenangeboten der BA. oder ARGE Auch Trainings-maßnahmen oder Bildungskurse müssen nicht mehr angenommen werden.

 

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www.theonussbaum.de