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Senioren-Studium

 

 

 
 
 

Regelaltersrente

Anhebung der Altersgrenze

  Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter Jahr auf Alter Monat  
  1947 1 65 1  
  1948 2 65 2  
  1949 3 65 3  
  1950 4 65 4  
  1951 5 65 5  
  1952 6 65 6  
  1953 7 65 7  
  1954 8 65 8  
  1965 9 65 9  
  1956 10 65 10  
  1957 11 65 11  
  1958 12 66 0  
  1959 14 66 2  
  1960 16 66 4  
  1961 18 66 6  
  1962 20 66 8  
  1963 22 66 10  
  1964 24 67 0  
Sie haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn Sie
  • die Regelaltersgrenze erreicht und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Sind Sie vor dem 1.1.1947 geboren, liegt Ihre Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.

Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1963 geboren, so wird für Sie die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Ab welchem Lebensalter Sie die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, entnehmen Sie bitte der Tabelle.

Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren  
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist nicht möglich.
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)

Haben Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt eventuell eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.

Vertrauensschutzregelung

Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben, können Sie die Regelaltersrente weiterhin nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Stand: 30.10.2008

Altersrente für Frauen
Diese Altersrente erhalten vor 1952 geborene Frauen auf Antrag, die
  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.
Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:
  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)

Für Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gibt es diese Altersrente nicht mehr.
Die Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen verbleibt – auch nach der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre bei der Regelaltersrente – bei 65 Jahren.

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Stand: 28.05.2009

Rentenabschlag

Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch 10,8 Prozent.

Der Rentenabschlag wurde aus Vertrauensschutzgründen schrittweise eingeführt. Er wirkt erstmalig bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 und hat seine volle Wirkung im Dezember 2003 erreicht. Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Dezember 2003 und vor dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 Prozent rechnen.

Abgemildert wird diese Kürzung durch die Erhöhung der Zurechnungszeit.
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand: 07.09.2006

9 Gewerkschafter, aus der SPD-Fraktion, stimmen für Rente mit 67

 


 
 



 
Walter Riester IG Metall,
Franz Thönnes IG Chemie - Papier - Keramik
Gerd Andres IG Bergbau, Chemie, Energie,
Klaus Brandner IG Metall
Karin Roth IG Metall
Doris Barnet ver.di / IG BCE.
Kurt Bodewig ver. di
Ute Kumpf IG Metall
Jörg Tauss IG Metall

Während knapp 73% der Bevölkerung die Rente mit 67 ablehnen und die Gewerkschaften dagegen Sturm laufen, beschloss der Bundestag mit den Stimmen der meisten SPD-Gewerkschafter das neue Gesetz.

Man kann es drehen und wenden, wie man will: Fast zwei Drittel der früheren oder aktuellen hauptamtlichen Gewerkschafter/innen in der SPD-Fraktion haben der Rente mit 67 zugestimmt. Das ist ein Schlag mitten ins Gesicht der Millionen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter.

http://www.z-ac.de
 

 

 

 

Vertrauensschutz

Vertrauensschutz für

schwerbehinderte

x

Zwangsverrentung

 ab 63

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Rente mit 67
was ändert sich
für mich?

Anhebung der Altersgrenzen

Neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Es bleibt bei 65

Änderungen für Erwerbs-geminderte und Hinterbliebene

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Erwerbsminderungsrente

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Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben

Was volle und teilweise Erwerbs-minderung bedeutet

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