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Senioren-Studium

 

 

 
 
 

Ab wann kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden?

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.Anhebung der Altersgrenzen

Anhebung der Altersgrenzen

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter Jahr auf Alter Monat vorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Alter Jahr
vorzeitige Inanspruchnahme möglich
ab Monat
1952 Januar
1
63
1
60
1
1952 Februar
2
63
2
60
2
1952 März
3
63
3
60
3
1952 April
4
63
4
60
4
1952 Mai
5
63
5
60
5
1952 Juni – Dezember
6
63
6
60
6
1953
7
63
7
60
7
1954
8
63
8
60
8
1955
9
63
9
60
9
1956
10
63
10
60
10
1957
11
63
11
60
11
1958
12
64
0
61
0
1959
14
64
2
61
2
1960
16
64
4
61
4
1961
18
64
6
61
6
1962
20
64
8
61
8
1963
22
64
10
61
10
1964
24
65
0
62
0

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen?

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren, und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, besteht ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Versicherte dieser Geburtsjahrgänge können daher die Altersrente mit 63 Jahren ohne Abschläge und vorzeitig ab 60 Jahren mit Abschlägen erhalten.

Wer vor dem 17.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war, genießt Vertrauensschutz und kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

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Stand: 30.10.2008

Persönliches Budget

Behinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, mit dem sie sich die erforderliche Hilfeleistung einkaufen können. Sie erhalten dann einen entsprechenden Geldbetrag.

Werden Leistungen verschiedener Kostenträger benötigt, so ist ein trägerübergreifendes Persönliches Budget möglich.

Grundlage für die Umsetzung des Persönlichen Budgets ist die Budgetverordnung (BudgetV). Danach müssen der behinderte Mensch und die beteiligten Leistungsträger eine Zielvereinbarung abschließen, in der ein individueller Förder- und Hilfeplan aufgenommen wird. Außerdem wird der Nachweis der Verwendung des Budgets geregelt und welche Anforderungen an die Qualität der eingekauften Leistung zu stellen sind.

Budgetfähige Leistungen

Nicht alle Leistungen sind für ein Persönliches Budget geeignet. Generell sind Leistungen budgetfähig, wenn der konkrete Hilfebedarf „alltäglich und regelmäßig wiederkehrend“ ist. Unstreitig gehören hier zu die Leistungen

  • für eine Arbeitsassistenz, die mit Handreichungen am Arbeitsplatz die Beschäftigung unterstützt. Die Höhe des Budgets hängt vom zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs ab.

  • für technische Arbeitshilfen, z.B. eine Braillezeile für einen blinden Menschen. Die Leistung als solche ist i.d.R. eine einmalige Leistung an den schwerbehinderten Menschen selbst, doch können zur Instandhaltung laufende Kosten für Wartung und Reparatur anfallen, die förderfähig sind.

  • für Einarbeitungshilfen, z.B. in Form eines Arbeitstrainings durch externe Fachkräfte

Nicht budgetfähige Leistungen

Hierzu gehören vor allem einmalige Maßnahmen, die in die Organisations- und Eigentumsrechte des Arbeitgebers eingreifen, z.B.:

  • die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsräumen, z.B. durch den Bau einer Rampe
  • eine besondere Arbeitsplatzausstattung, z.B. durch eine spezielle Maschine.

Geldleistungen für diese Zwecke erhält deshalb nicht der behinderte Mensch, sondern sein Arbeitgeber.

www.arbeitsagentur.de

http://www.behindertenbeauftragte.de

Download
Das trägerübergreifende Persönliche Budget - für mehr gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen >> (440-KB)
Das trägerübergreifende Persönliche Budget - So können Menschen mit Behinderungen mehr selbst bestimmen - (leichte Sprache) >> (462-KB)
 
 
 
 
 
 
 
 

Vertrauensschutz für schwerbehinderte

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Info-Broschüren

Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen

Die Broschüre gibt einen Überblick, welche Leistungen die gesetzliche Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen anbietet.

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Gebärden-sprachfilme
erklären die Rente

Die Deutsche Renten-versicherung bietet gehörlosen Menschen einen neuen Service: Sie erklärt das Wichtigste aus dem Rentenrecht in Gebärden-sprachfilmen. Die Filme sind über das Internetangebot deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.

Gemeinsam mit dem Gebärdenwerk in Hamburg hat die Deutsche Renten-versicherung die Themen für die Videos zusammengestellt. Über einen Klick auf das Symbol für „Deutsche Gebärdensprache“ (DGS) auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung wird dem Besucher das Angebot an Gebärdensprach-Filmen in einer Übersicht angezeigt. Das Angebot begleitet ein Moderator, der in Gebärden-sprache über die Inhalte der einzelnen Filme informiert.

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